Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
  2. a) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferung des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsbedingung. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.
  3. b) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  4. c) Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
  1. Angebote und Preise
  2. a) Angebote sind frei bleibend; Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
  3. b) Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten unter der Voraussetzung gleichbleibender Kosten gem. Ziffer 2e.
  4. c) Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
  5. d) Proben und Muster gelten als annäherndes Anschauungsstück für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
  6. e) Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Dem Preis liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde; Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Nebenkosten wie Kanal- und Landesstraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.
  1. Erfüllungsort und Versand

Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verlade stelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr und zwar auch bei frachtfreier Lieferung. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

  1. Lieferung und Abnahme
  2. a) Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit, gem. Ziffer 2c.
  3. b) Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle, in der Regel Gehweg kante. Bei nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Die Innehaltung und Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmittel, Roh- und Hilfsstoffe, Fehlbrände oder Betriebsstörung irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.
  4. c) Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
  5. d) Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung oder Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem schweren Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstehende Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen; Wartezeiten werden berechnet. Bei Kran- und Staplerentladung werden die anteiligen Kosten in Rechnung gestellt.
  6. e) Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der Ware telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort bei eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatsbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und bei der Entladung beteiligte Personen mit Angabe der Namen und genauer Anschrift zu belegen. Bei Lieferung durch eigenen LKW des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu untersuchen und Transportschäden oder Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Bruch oder Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.
  7. f) Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigerten Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorheriger Genehmigung der Verkäufers nicht angenommen.
  1. Zahlung
  2. a) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
  3. b) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
  4. c) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein eingeräumtes Skonto wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht bzw. Nettorechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend; Fälligkeitszeitpunkt ist gleichzeitig Inverzugszeitpunkt; der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
  5. d) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber, Diskont- Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  6. e) Schecks gelten nicht als Barzahlung.
  7. f) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 9,26%, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
  8. g) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereinkommender Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht.
  9. h) Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Erhöhung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
  10. i) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  11. k) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Eigentumsvorbehalt
  2. a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
  3. b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947 und 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermehrung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermehrung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, sie ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  4. c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor den Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
  5. d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Buchstabe c, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an, Buchstabe c, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  7. f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung, oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Buchstabe c, d und e auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  8. g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Buchstabe c, d und e abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  9. h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  10. i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbahaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  11. k) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
  1. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
  2. a) Es gelten – auch für den Käufer, der nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – die Vorschriften der §§377 und 378 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass der Käufer erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
  3. b) Für Transportschäden und Fehlmengen gilt Ziffer 4e.
  4. c) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §§459 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die näherer Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. d) Werksbedingungen und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers werden vom Verkäufer in vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten.
  6. e) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, die beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  1. Gerichtsstand
  2. a) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche nach Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen dass für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht.
  3. b) Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht.

Ausgabe April 2008